Rettungsgasse

Nach einem Unfall zählt jede Minute. Denn schnelle und unmittelbare Hilfe erhöht die Überlebenschance der Unfallopfer. Mit dem Bilden einer Rettungsgasse helfen Sie mit, dass verletzte Personen ohne unnötige Verzögerungen versorgt werden können.

Wie bildet man eine Rettungsgasse?

Wann muss ich eine Rettungsgasse bilden?

Anders als oft angenommen, muss eine Rettungsgasse nicht erst beim Eintreffen von Einsatzfahrzeugen gebildet werden, sondern bereits dann, wenn der Verkehr stockt. Das heißt: Bereits bei Schrittgeschwindigkeit ist es gesetzlich vorgeschrieben, auf Autobahnen und Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung eine Rettungsgasse zu bilden und offen zu halten. Später ist es aufgrund von Platzmangel im Stau oft nicht mehr möglich, zur Seite zu fahren. Und da der Standstreifen nur eingeschränkt für Einsatzfahrzeuge geeignet ist, kommt der Rettungsgasse eine zentrale Bedeutung zu.

Wie verhalte ich mich richtig?

Wenn Sie Fahrzeuge mit Blaulicht sehen oder hören bzw. wenn der Verkehr z. B. aufgrund eines Unfalls stockt:

  • Verringern Sie die Geschwindigkeit.
  • Versuchen Sie herauszufinden, aus welcher Richtung die Einsatzfahrzeuge kommen.
  • Setzen Sie den Blinker, um den anderen Verkehrsteilnehmern und Einsatzfahrzeugen mitzuteilen, zu welcher Seite Sie ausweichen möchten.
  • Halten Sie im Zweifelsfall an, aber richten Sie Ihr Fahrzeug möglichst parallel zur Fahrtrichtung aus, damit Ihr Fahrzeug nicht in die Rettungsgasse hineinragt.
  • Halten Sie ausreichend Abstand zu Ihrem Vordermann.
  • Befahren Sie die Standspur nur im Ausnahmefall.
  • Halten Sie die Rettungsgasse offen und achten Sie vor der Weiterfahrt darauf, ob noch weitere Einsatzfahrzeuge folgen.
  • Bleiben Sie stets aufmerksam, fahren Sie konzentriert weiter bzw. an der Unfallstelle vorbei.

Häufige Fragen zur Rettungsgasse

Fahrern, die keine Rettungsgasse bilden, drohen nach dem neuen Bußgeldkatalog 200 Euro, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Kommt es dadurch zu Behinderungen, werden aus 200 dann 240 Euro. Mit Gefährdung liegt die Buße schon bei 280 Euro, dazu kommen zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

Die Rettungsgasse muss nicht erst bei einem Stau gebildet werden, sondern auch, wenn der Verkehr anfängt zu stocken beziehungsweise Schrittgeschwindigkeit gefahren wird. Das gilt sowohl bei zwei-, als auch bei drei- und vierspurigen Autobahnen. Wer auf dem linken Fahrstreifen unterwegs ist, weicht immer nach links aus. Wer auf einem der übrigen Fahrstreifen unterwegs ist, fährt nach rechts. Bei Annäherung an einen Stau darf das Warnblinklicht kurzzeitig eingeschaltet werden, um andere vor dieser Gefahr zu warnen.

Nein. Grundsätzlich muss der Standstreifen frei bleiben. Ausnahmen sind, wenn die Polizei zum Befahren auffordert oder wenn aus Platzgründen keine Möglichkeit besteht, eine Rettungsgasse zu bilden, ohne den Standstreifen zu benutzen.

Nein. Nur Polizei- und Hilfsfahrzeuge dürfen die Rettungsgasse befahren. Hilfsfahrzeuge sind zum Beispiel Feuerwehr- und Krankenwagen sowie Arzt- und Abschleppfahrzeuge. Befährt jemand unberechtigt die Rettungsgasse drohen 240 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Geschieht dies zusätzlich mit einer Behinderung, sind es 280 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot; mit Gefährdung 300 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Kommt es zu einer Sachbeschädigung sind es 320 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.

 

Die Bildung einer Rettungsgasse wurde in Deutschland offiziell 1982 eingeführt und ist in § 11 Abs. 2 StVO gesetzlich geregelt. So darf die Rettungsgasse ausschließlich mit Polizei- und Hilfsfahrzeugen (Einsatzfahrzeugen) befahren werden. Hilfsfahrzeuge sind z. B. Krankenwagen, Rettungsdienst und Feuerwehr sowie Berge- und Räumfahrzeuge. Allen anderen Kraftfahrern ist die Durchfahrt untersagt.

Bei Nichtbeachtung drohen erhebliche Strafen – in Deutschland je nach Tatbestand mehrere Hundert Euro, Punkte oder sogar ein Fahrverbot. Im Ausland wie z. B. Österreich fallen die Bußgelder in der Regel noch höher aus.

Nein. Für Motorradfahrer gibt es keine Ausnahmeregelung. Sie dürfen weder durch die Rettungsgasse noch auf dem Standstreifen fahren.

Vergleichbare Regeln zur Bildung einer Rettungsgasse gibt es neben Deutschland auch in der Schweiz, Slowenien, Ungarn und Tschechien. In Österreich ist die Bildung und das Freihalten einer Rettungsgasse im Verkehrsgesetz vorgeschrieben.

Diese Regelungen zur Rettungsgasse gelten im Ausland.

Quelle: www.adac.de

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