Öffentliche Bekanntmachung
Der Markt Stockstadt a.Main erlässt folgende
Allgemeinverfügung
1. Der Betrieb von offenen Feuerstätten außerhalb der geschlossenen Ortslage wird hiermit untersagt.
Das Verbot gilt insbesondere für Holz- oder Kohlegrills, Lagerfeuer und sonstige offene Feuer auf privaten Grundstücken außerhalb der geschlossenen Ortslage sowie den gemeindlichen Grillplätzen.
Die unter Ziffer 2 Buchstaben a) und c) bis f) genannten Sicherheitsmaßnahmen gelten sinngemäß. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
2. Beim Grillen auf privaten Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage ist bei offenem Feuer oder der Verwendung von Grillkohle und ähnlichem dafür Sorge zu tragen, dass diese ordnungsgemäß abgelöscht werden. Es sind unbeschadet weiterer gesetzlicher Regelungen insbesondere folgende Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten:
a) Im Umfeld des Grills ist dafür zu sorgen, dass sich kein Bewuchs entzünden kann.
b) Der Grill ist auf befestigten (nicht brennbaren) Flächen aufzustellen.
c) Ein Funkenflug ist zu vermeiden.
d) Feuerstätten dürfen im Freien bei starkem Wind nicht benutzt werden; das Feuer ist unverzüglich zu löschen
e) Offene Feuerstätten sind ständig unter Aufsicht zu halten. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstätte vollständig erloschen sein.
f) Geeignete Löschmittel (z. B. angeschlossener Wasserschlauch, gefüllte Wassereimer oder Feuerlöscher) sind in ausreichender Menge im Umfeld des Grills oder der Feuerstätte bereitzustellen.
3. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Ziffern 1 oder 2 wird ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro fällig.
4. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wird hiermit angeordnet.
5. Diese Allgemeinverfügung tritt am 24.07.2026 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.08.2026 außer Kraft.
Weitere Informationen unter https://www.stockstadt-am-main.de/ bzw. https://www.stockstadt-am-main.de/eigene_dateien/rathaus-verwaltung/pdf-neuigkeiten/allgemeinverfuegung.pdf.